SATZUNG des FISCHEREIVEREIN HOHWACHT & LIPPE
§ 1
Name, Sitz, Aufgabe:
Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Hohwacht & Lippe“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hohwacht.
Der Fischereiverein Hohwacht & Lippe ist die berufs- und nebenberufsständige Vertretung der Fischer in Hohwacht und Lippe. Er hat Fischer seines Gebietes zu betreuen und die Kameradschaft zu fördern.
§ 2
Mitglieder:
Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder
Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand und schlägt diese der Mitgliederversammlung vor, die dann darüber einen Beschluss fassen muss.
Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder dürfen die Fischerei nicht ausüben. Mitglieder, die nicht als Haupterwerb die Fischerei ausüben, sind als Nebenerwerbsfischer unter die ordentlichen Mitglieder einzureihen.
§ 3
Beitritt:
Die Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind an den Verein
schriftlich zu richten.
In dem Gesuch ist eine Erklärung abzugeben, dass der
Beitretende die Satzung anerkennt und sich zur Zahlung der
Beiträge verpflichtet.
Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und
Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an
Förderung der Vereinsaufgaben mitzuarbeiten und insbesondere:
Die Satzung und die satzungsgemäßen Anordnungen der zuständigen Organe zu befolgen und die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung zu zahlen.
Die Vorschriften über eine ordnungsgemäße Betriebsführung zu beachten.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Durch Tod des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner:
Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss auch mit sofortiger Wirkung ist zulässig, falls
ein Mitglied
gröblich gegen die Satzung verstößt, insbesondere wiederholt
Anordnungen der zuständigen Organe nicht befolgt,
eine Handlung begeht, die den Verein oder ein Mitglied des
eigenen oder eines anderen Vereins schädigt, z.B. wissentlich
falsche Angaben macht,
sich eines unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen und ist
dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor
dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat sodann innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Beschwerde einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei
Recht auf das Vereinsvermögen.
Ausgeschlossene Mitglieder sind zur Leistung des für das
laufende Geschäftsjahr zu entrichtenden Jahresbeitrags
verpflichtet.
Aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossene oder gem. Abs. 1 Ziffer 3 ausgeschiedene Mitglieder dürfen nicht aufgenommen werden.
§ 6
Organe des Vereins:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt; die Amtszeit der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Schriftführers/in bei der Erstwahl beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder darunter der/die Vorsitzende oder der/die
stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der
Beschlussfähigkeit entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine neue Beratung
notwendig. Bei erneuter Abstimmung mit Stimmengleichheit gilt
die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bzw. des/der Leiters/in
den Ausschlag.
Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Beschlussbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
§ 8
Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
Die Wahl des Vorstandes;
Die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Rechnungslegung und
des Berichtes der Rechnungsprüfer;
Die Entlastung des Vorstandes;
Die Festsetzung der Beträge, zu denen Ehrenmitglieder nicht
verpflichtet werden können;
Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln;
Antragung der Ehrenmitgliedschaft;
Satzungsänderungen, nur mit ¾ der Stimmenmehrheit;
Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung des Vorstandes,
je nach Bedarf, frühestens alle drei Jahre auf begründeten
Antrag des Vorstandes;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die ¾ der
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Einfache Mehrheit entscheidet, soweit nicht in der Satzung oder
in zwingenden Bestimmungen des Gesetzes anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Anträge zur Tagesordnung müssen vierzehn Tage vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und durch den/die Vorsitzende und den/die
Schriftführer/in bzw. den/die Stellvertreter/in zu
unterzeichnen.
§ 9
Schlichtung:
Alle Streitigkeiten innerhalb des Vereins in
Fischereiangelegenheiten werden unter Ausschluss des
Rechtsweges von dem Schiedsgericht entschieden. Das
Schiedsgericht wird vom Vorsitzenden einberufen.
Es macht dem Vorsitzenden nach Anhörung der Parteien über die
Beilegung des Streites einen Vorschlag.
Das Schiedsgericht soll aus wenigstens drei und höchstens
sieben Mitgliedern bestehen.
Kein Mitglied darf mit den Parteien in naher
verwandtschaftlicher oder enger geschäftlicher Beziehung
stehen.
Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für drei
Jahre gewählt.
§ 10
Auflösung:
Im Falle der Auflösung ist über das nach Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen etwa verbleibende Vereinsvermögen durch Mitgliederbeschluss zu bestimmen, zu welchem Zweck es verwendet werden soll.